Testament
Jeder Todesfall ist mit Schmerz und Trauer verbunden. Leider ist es trotzdem erforderlich, sich möglichst frühzeitig mit der Frage zu beschäftigen, wer nach dem Verstorbenen Erbe geworden ist. Dies vor allem (auch) deshalb, weil letztlich nur die Erben berechtigt und verpflichtet sind, sich um den Nachlass des Verstorbenen zu kümmern und über diesen zu verfügen. Für die Frage, wer Erbe geworden ist, ist zunächst der „letzte Wille“ (Testament, Erbvertrag) des Verstorbenen entscheidend. Deshalb muss als erstes geklärt werden, ob der Verstorbene ein Testament gemacht hat.
„Das Leben ist vergänglich, doch die Liebe, Achtung und Erinnerung bleiben für immer.“
Was muss man beim Testament beachten?
- Jeder, der handschriftliche Testamente des Verstorbenen privat verwahrt hat oder privat verwahrte Testamente auffindet, ist verpflichtet, diese beim Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen) unverzüglich abzuliefern. Wer dies nicht tut und z.B. ein ihm ungünstiges Testament verschwinden lässt, macht sich sogar strafbar.
- Möglich ist auch, dass der Verstorbene ein Testament oder Erbvertrag bei einem Nachlassgericht hinterlegt hat oder ein notarielles Testament zur amtlichen Aufbewahrung gegeben wurde. Wenn Angehörige dies wissen, sollten sie dem Nachlassgericht Mitteilung von dem Ableben machen, am besten durch Übersendung einer Sterbeurkunde. Das Nachlassgericht erfährt aber auch aufgrund der Todesanzeige beim Standesamt vom Ableben.
- Danach „eröffnet“ das Nachlassgericht das bei ihm abgelieferte bzw. bei ihm aufbewahrte Testament. Dies geschieht, indem den Begünstigten das Testament in Abschrift oder Ablichtung bekanntgegeben wird. Darüber hinaus werden aber auch diejenigen benachrichtigt, die ohne das Vorhandensein des Testamentes gesetzliche Erben geworden wären.
Als zweites muss schnellstmöglich geklärt werden, ob das Testament auch wirksam ist und welche Konsequenzen sich aus dessen Inhalt ergeben. Um Missverständnissen und späterem Ärger vorzubeugen, sollte man hierzu unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Was tun, wenn kein Testament vorhanden ist?
Dann muss so schnell als möglich ermittelt werden, wer nach dem Gesetz zu welchem Anteil Erbe geworden ist. Lassen Sie sich hierzu von einem Anwalt beraten. Mit diesem können Sie auch alle Fragen zur erforderlichen weiteren Vorgehensweise besprechen.
„Das Schönste, was ein Mensch hinterlassen kann, ist ein Lächeln im Gesicht derjenigen, die an ihn denken.“
Erbschaft und Nachlass zusammengestellt
Nach einem Todesfall wird es für die Erben oftmals unumgänglich einen Erbschein zu beantragen. Wir haben Ihnen zu diesem Thema einige Informationen zusammengetragen. Jeder Erbe ist berechtigt einen Erbschein zu beantragen. Es ist aber ausreichend, wenn von mehreren Miterben einer den Antrag stellt. Da auch eine eidesstattliche Versicherung mit dem Erbscheinantrag beurkundet werden muss ist persönliches Erscheinen und die Vorlage eines gültigen Personalausweises erforderlich. Den Erbschein beantragt man bei einem deutschen Amtsgericht oder mit Hilfe eines Notars.
Erbausschlagung
Die Erbschaft kann auch ausgeschlagen werden (z.B. bei einer Überschuldung). Die Ausschlagung muss von einem Nachlassgericht oder einem Notar beurkundet werden. Dazu ist persönliches Erscheinen mit einem gültigen Personalausweis notwendig. Eine Erbschaft ist nur innerhalb einer Ausschlagungsfrist von 6 Wochen möglich.